Vereinsordnung
Jedes Mitglied, das der Narrengruppe beitritt, kann zugleich Mitglied des Fördervereins der Reutiner Traditions- Kulturvereine e.V. werden. Jedes Mitglied kann sich an den Vereinsaktivitäten des Fördervereins beteiligen und mit einem Mitgleidsbeitrag von 5,-€/Jahr unterstützen.
Beiträge
Aufnahmeantrag 50,- € einmalig nur für Erwachsene
Jahresbeitrag
Erwachsene 30,- €
Kinder Frei / ab dem 16. Lebensjahr 30,- €
Aufnahmen
Für die Aufnahme in die Narrengruppe ist die Vorstandschaft zuständig.
Die Vorstandschaft ist verantwortlich dafür, dass eine gleichmäßige Verteilung der Masken zu einer gut gemischten Gruppe führt.
Wie viele sie von jeder Maske aufnehmen ist einzig und allein der Vorstandschaft überlassen.
Altersregelung
Mitglieder unter 18 Jahren dürfen nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigen, der selbst im Häs am Umzug teilnimmt, mitspringen.
Ab dem 16. Lebensjahr muss ein Jugendlicher eine Maske tragen.
Ab dem 14. Lebensjahr darf eine Maske getragen werden.
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wählt im Wahljahr zwei Erbsennachzähler (Kassenrevisoren), die einmal jährlich die Kasse vor der Mitgliederversammlung prüfen und eine Entlastung vorschlagen.
Laufnummer
Künftig wird die Laufnummer erst ausgegeben wenn das Häs voll bezahlt ist.
Ausnahme für a) gilt, wenn mit der Vorstandschaft eine geregelte und regelmäßige Zahlung vereinbart wurde.
Es besteht kein Sprungzwang, jedoch ist es begrüßenswert dass jeder der Zeit hat auch an den Umzügen teilnimmt.
Wer keine Zeit hat, soll sich beim Vorstand oder beim Vize abmelden. Hier gilt per Anruf, Mail oder SMS/Whats App.
Die Vereinsordnung wurde neu erstellt und in eine ordentliche Schriftform von Andreas Ganshorn gebracht. Alle Punkte die hier niedergeschrieben sind wurden ordnungsgemäß auf der Mitgliederversammlung beschlossen.
Beschlossen am 17.04.2019
gez. Peter Wenzler gez. Tobias R.
Sagenmeister Protokollführer
Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Narrengruppe Lindauer Sagen“
Er soll im Vereinsregister eingetragen werden und führt den Zusatz „e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Lindau und wurde am 18.04.2013 gegründet.
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereines
Zweck des Vereines ist die Förderung des Brauchtums der alemannischen Fasnacht und die Pflege der Kameradschaft innerhalb des Vereines.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
Jede anderweitige Verwendung der Mittel kann ausschließlich die Mitgliederversammlung beschließen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereines kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Sagenrat.
Der Sagenmeister teilt dies dem Antragsteller mit und vergibt die Laufnummer an den neuen Hästräger.
Der Sagenrat ist berechtigt, eine Probezeit auszusprechen. Diese beträgt jedoch höchstens ein Jahr.
Diese Probezeit kann auch für Vereinsmitglieder ausgesprochen werden, bevor ein Vereinsausschluss wegen vereinsschädlichem Verhalten beantragt wird, um sich noch einmal zu bewähren.
§ 4 Eigentum des Häs
Das Häs ist Eigentum jedes Mitgliedes. Nach Erlöschen, Beenden der Mitgliedschaft darf er das Häs jedoch nicht mehr tragen und hat unverzüglich seine Laufnummer dem Sagenrat zu übergeben. Das Häs darf nur an den Verein oder ein Neumitglied weitergegeben werden.
Die Ablöseverhandlungen werden vom Inhaber mit dem Sagenrat oder dem Neumitglied selber geführt und die Ablösesumme selber vereinbart.
§ 5 Laufnummer
Die Laufnummer bleibt Eigentum der Gruppe und wird einem Mitglied des Vereines für die Dauer seiner Mitgliedschaft vergeben. Beim Erlöschen der Mitgliedschaft wird die Laufnummer für mindestens zwei Jahre nicht mehr vergeben.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
Mit dem Tod des Mitgliedes.
Durch freiwilligen Austritt.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Sagenrates. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Durch Streichung von der Mitgliederliste.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Sagenrates von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Vereinsbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Durch Ausschluss aus dem Verein.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinssatzung fahrlässig verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine mögliche schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 8 Organe des Vereines
Der Sagenrat
Die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Sagenrat
Der Sagenrat ist der Vorstand i.S.d. § 26 BGB und besteht aus:
Sagenmeister
Vizesagenmeister
Erbsenzähler
Schreiberling
Häswart
Je ein Vogt oder sein Stellvertreter der einzelnen Häsgruppen
Diese werden nicht in von der Mitgliederversammlung, sondern nur von Vertretern der jeweiligen Häsgruppe auf der Mitgliederversammlung gewählt!
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes (§ 9 Nr. 1 – 3) gemeinschaftlich vertreten.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Die Positionen (§ 9 Nr. 1 – 3) dürfen miteinander in keiner Ehe oder eheähnlicher Gemeinschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes leben.
§ 10 Amtsdauer des Sagenrates
Der Sagenrat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des neuen Sagenrates im Amt.
Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft ( § 9 Nr. 1 – 5) aus, so wählt der Sagenrat für die restliche Zeit der laufenden Amtszeit ein Ersatzmitglied aus. Wenn ein Vogt ausfallen sollte, stellt diese Häsgruppe einen Nachfolger.
§ 11 Beschlussfassung des Sagenrats
Der Sagenrat fasst seine Beschlüsse in der Ratssitzung, die vom Sagenmeister oder seinem Stellvertreter einberufen wird. Die Einladung bedarf nicht der Schriftform, die Einberufungsfrist von drei Tage ist einzuhalten. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Sagenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder des Rates anwesend sind und davon mindestens drei Mitglieder der Vorstandsschaft gem. § 9 Nr. 1 bis 5 anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Der Sagenrat wird vom Sagenmeister oder seinem Vertreter im Amt geleitet. Über die Sitzung und evtl. gefasste Beschlüsse ist vom Schreiberling (oder einem Vertreter) ein Protokoll zu verfassen, das von zwei Sagenratsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
Das Protokoll ist den Mitgliedern der Gruppe auf deren Wunsch zugänglich zu machen.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt die Festsetzung und Änderungen der Vereinsordnung.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
Entgegennahme des Jahresberichtes des Sagenrates
Entlastung des Sagenrates
Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
Wahl des Sagenrates
Abberufung des Sagenrates, eines Sagenratsmitgliedes vor Ende der Amtszeit
Ausschluss von Vereinsmitgliedern
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Regelung der Altersstufen
Maskentragepflicht
Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsverpflichtung im Förderverein
§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie wird vom Sagenrat unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen bekannt gegeben. Es genügt ein schriftlicher Aushang der Einladung im Schaukasten am Vereinsheim und an der Anschlagtafel im Vereinsheim. Die weitere Benachrichtigung erfolgt mündlich oder fernmündlich über die Vögte.
Die Tagesordnung legt der Sagenrat fest.
Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Vereines, ist eine Mitgliederversammlung abzuhalten, die Tagesordnung ist dem Antrag beizufügen.
§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Sagenmeister, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Rates, geleitet. Steht kein Mitglied des Sagenrates zur Verfügung, bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit einen Versammlungsleiter.
Der Schreiberling führt ein Protokoll der Versammlung. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Vertreter.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
Die Abstimmung muss schriftlich geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereines eine solche von drei Vierteln erforderlich.
Für Neuwahlen des Sagenrates bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit einen Wahlleiter, der die Neuwahlen durchführt.
Die Wahlen finden auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder schriftlich und geheim statt.
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über alle Beschlüsse und die Wahlergebnisse / Abstimmungsergebnisse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll Folgendes beinhalten:
Ort und Zeit der Versammlung (Beginn und Ende)
Die Person der Versammlungsleitung und des Protokollführers
Anzahl der erschienenen Mitglieder
Tagesordnung
Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
Bei Satzungsänderungen die zu ändernde Bestimmung im Wortlaut
Anträge an den Sagenrat
Beschlüsse
§ 15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Sagenrat schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst nach der Wochenfrist oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen, die die Auflösung des Vereines, Neuwahlen des Rates sowie Abberufung von Ratsmitgliedern betreffen, können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung gem. § 11 angekündigt wurden.
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Sagenrat kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn
→ die Einberufung von einem Drittel aller Vereinsmitglieder
→ die Einberufung durch die einfache Mehrheit einer Hästrägergruppe durch den zuständigen Vogt
schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Sagenrat verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12 – 15 entsprechend.
§ 17 Auflösung des Vereines
Bei Auflösung des Vereines fällt das Vereinsvermögen dem Förderverein der Reutiner Traditions- und Kulturvereine e.V. zu.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung)
vom 18.04.2013 errichtet und verabschiedet.
Lindau, 18.04.2013
Unterschrift von sieben Gründungsmitgliedern
- Die Satzung wurde an diesem Abend von sieben Gründungsmitgliedern unterzeichnet,
- dem Notariat Lindau eingereicht und im Registergericht Kempten als
- eingetragener Verein beurkundet.
- _____________________
- _____________________
- _____________________
- _____________________